Coronavirus Arbeitslosenversicherung: Änderung der COVID-19-Verordnung ALV
Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen, welche per 1. September 2020 in Kraft treten. Unter anderem wurde der Punkt «Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind» geregelt. Zusammengefasst gilt:
«Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für die Zeit, welche die Berufsbildner/-innen auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung, deren Arbeitszeit nicht reduziert werden kann, weiterhin sichergestellt». (Quelle: www.admin.ch)
Nähere Infos finden Sie nachfolgend unter Artikel 8j aus der Verordnung oder im untenstehenden Dokument.
Art. 8j
1 Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
2 Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
3 Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.
4 Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen. Art. 9 Abs. 3 und 4 3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 4 Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.