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Coronavirus - Informationen aus der Berufsbildung

Coronavirus Arbeitslosenversicherung: Änderung der COVID-19-Verordnung ALV


Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen, welche per 1. September 2020 in Kraft treten. Unter anderem wurde der Punkt «Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind» geregelt. Zusammengefasst gilt: 

«Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für die Zeit, welche die Berufsbildner/-innen auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung, deren Arbeitszeit nicht reduziert werden kann, weiterhin sichergestellt». (Quelle: www.admin.ch


Nähere Infos finden Sie nachfolgend unter Artikel 8j aus der Verordnung oder im untenstehenden Dokument. 


Art. 8j

1 Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

2 Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.

3 Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.

4 Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen. Art. 9 Abs. 3 und 4 3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 4 Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Perspektive Berufslehre 2020

Der normale Ablauf der Berufswahl und der Einstellungsverfahren wie Schnupperlehren oder Vorstellungsgespräche ist durch die aktuelle Situation beeinträchtigt. Die Task Force «Perspektive Berufslehre 2020» setzt sich dafür ein, dass trotz allem möglichst viele Jugendliche per Sommer 2020 eine Lehrstelle finden. Verschiedene Kantone ermöglichen deshalb Lehrvertragsunterzeichnungen bis im Herbst 2020. 

Im untenstehenden Flyer sowie auf der Homepage finden Sie nähere Informationen dazu. 

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