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Coronavirus – Informationen für Betriebe

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Coronavirus - Informationen für Betriebe

17. November 2020

Die ganze Schweiz kämpft gegen die zweite Corona-Welle. Der Bundesrat hat am 28. Oktober neue landesweite Massnahmen bekanntgegeben. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Informationen und weiterführende Links:  


WICHTIG: Informationen zu den zusätzlichen kantonalen Massnahmen finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Kantons. Die gesammelten Links zu den kantonalen Informationsangeboten finden Sie auf der Webseite www.ch.ch. Wo die kantonalen Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten.

Was bedeuten diese Verordnungen und Bestimmungen konkret für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Grünen Branche? 

Gärtnerischer Detailhandel / Produktion 

Gärtnerische Verkaufsbetriebe/Gartencenter müssen über ein Schutzkonzept verfügen und dieses umsetzen.

Garten- und Landschaftsbau 

Die Arbeitgeber im Baugewerbe und in der Industrie werden verpflichtet, die Empfehlungen des Bundes zur Hygiene und zum Abstandhalten einzuhalten. Betriebe, die sich nicht daran halten, werden geschlossen. 

Bei Lieferengpässen oder sogar Betriebsschliessungen kann es dazu führen, dass Arbeiten nicht rechtzeitig ausgeführt und Termine nicht eingehalten werden können. Dann kommt OR Art. 366 zur Anwendung, siehe Werkvertrag im Pandemiefall.

Kurzarbeitsentschädigung

Aktuelle Informationen und Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung bieten das SECO sowie die dafür zuständigen Kantone:

Aargau, Appenzell Ausserhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zürich, Zug

Liquidität

Unternehmen können Kreditbeträge bis zu 10 Prozent des Umsatzes erhalten. Bis zu 500'000 Franken werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100 Prozent vom Bund abgesichert. Darauf wird kein Zins erhoben. Detaillierte Informationen und die Verordnung des Bundes finden Sie hier. Am besten wenden Sie sich an Ihren Kundenberater bei Ihrer Hausbank oder PostFinance. Viele Banken haben bereits ein Anmeldeformular auf ihre Homepage hochgeladen.

Für die Berechnung der Liquidität hat JardinSuisse ein Excel-Tool erstellt. 

Liquiditätspuffer im Steuerbereich

Unternehmen bekommen die Möglichkeit Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wurde für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

ESTV - Massnahmen aufgrund COVID-19 


Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Von der Krise betroffene Unternehmen können mit ihrer Ausgleichskasse partielle Zahlungsaufschübe ohne Zinsfolgen vereinbaren. Dies betrifft die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO und ALV und ist bis voraussichtlich September 2020 möglich.

Weitere Informationen zu Zahlungserleichterungen und dem Bezug von Corona-Erwerbsentschädigungen erhalten Sie bei unserer Ausgleichskasse Gärtner & Floristen 



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