Der Japankäfer bedroht Schweizerpflanzen
1. Dezember 2020
Nach der Entdeckung des ersten Befallsherdes im letzten Sommer im südlichsten Teil des Kantons Tessin wurde festgestellt, dass der Japankäfer schon in mehreren Teilen des Sottoceneri auftritt. Inzwischen ist klar, dass der Schädling in diesem Gebiet als etabliert gilt und seine Ausrottung nicht mehr aussichtsreich ist. Das Bundesamt für Landwirtschaft ordnet daher Eindämmungsmassnahmen an, um die weitere Verbreitung möglichst zu stoppen.
Der aus Japan stammende Blatthornkäfer wurde 2017 erstmals an der Südgrenze zur Schweiz gefangen. Da er in Landwirtschaft und Gartenbau beträchtliche Schäden verursachen kann, gilt er in der Schweiz als Quarantäneorganismus. Ein Befall ist meldepflichtig.
Pflanzenpass
Gesetzliche Grundlage
Neues Pflanzengesundheitsrecht, gültig ab 1.1.2020
www.pflanzengesundheit.ch
Seit 1. Januar 2020 sind in der Schweiz und der EU neu alle Pflanzen passpflichtig.
Produktions- und Handelsbetriebe mit B2B-Verkauf dürfen alle Pflanzen nur noch mit Pflanzenpass vertreiben. Auch Garten-/Landschaftsbauer und Gartencenter sind mitverantwortlich, dass zugekaufte Pflanzen immer von einem Pass begleitet sind.
Registrierung und Parzellenanmeldung erfolgen neu im IT-System CePa.
Wer braucht einen Pflanzenpass?
Seit 1.1.2020 sind neu alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile passpflichtig.
Eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen benötigen alle Produktions- und Handelsbetriebe, die passpflichtige Pflanzen in Verkehr bringen, ausser bei Lieferung/Verkauf direkt an nichtgewerbliche Endverbraucher.
Nur Betriebe, die beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst EPSD im IT-System CePa registriert sind, dürfen einen Pflanzenpass ausstellen.
Für Pflanzenverschiebungen zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten gelten separate Bestimmungen (Pflanzenschutzzeugnis).
Fragen zum neuen Pflanzenpass-System?
Mit dem
Online-Tool erhalten Sie Antworten:
- Wer braucht einen Pflanzenpass
- Welchen Pflanzenpass-Typ?
- Welches sind Hochrisikopflanzen?
- ...
Zulassung und Parzellenanmeldung mit CePa
Registrieren Sie Ihren Betrieb in der IT-Anwendung CePa
- um eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten
- für die Parzellenameldung zu den jährlichen amtlichen Pflanzenpasskontrollen (anmeldepflichtige Pflanzen).
Liste Anmeldepflichtige Pflanzen für 2020
Anmeldefrist:
Baumschulware (Stauden, Gehölze): 31.5.2020
Krautige Zierpflanzen: 30.4.2020
Informationen und praktische Hilfsmittel zum Pflanzenpass hier
z.B.
- Handbuch zum Pflanzenpass-System
- Übersicht Pflanzenpass-Typen
- Muster für Pflanzenpässe
- Vorlagen für den Pflanzenpass
- usw.
Weitere Informationen finden Sie auf www.concerplant.ch .
Geregelte Schadorganismen
Asiatischer Laubholzbockkäfer, Citrusbockkäfer
Asiatische LaubholzbockkäferPaletten und Holz nach Eiern und Larven des Asiatischer Laubholzbockkäfern und die eingeführten Citruspflanzen nach Citrusbockkäfern absuchen, um frühzeitig einen Befall zu erkennen. Sofort Fundmeldung an kantonales Pflanzenschutzamt einreichen!
- Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer:
Hier runterladen oder als Druckbroschüre bestellen
Feuerbrand
www.feuerbrand.ch
Ab 1.1.2020:
Feuerbrand gehört neu zu den ‘geregelten Nicht Quarantäneorganismen’.
Japankäfer (popilia japonica)
Der aus Japan stammende Blatthornkäfer wurde 2017 erstmals an der Südgrenze zur Schweiz gefangen. Da er in Landwirtschaft und Gartenbau beträchtliche Schäden verursachen kann, gilt er in der Schweiz als Quarantäneorganismus. Ein Befall ist somit meldepflichtig.
Ralstonia solanacearum (Smith)
Ein Bakterium mit grossem Schadpotenzial für viele Pflanzenarten!
Das Bakterium Ralstonia solanacearum ist einer der weltweit bedeutendsten Krankheitserreger für Pflanzen und kann über 200 Pflanzenarten aus über 60 Pflanzenfamilien befallen. Ralstonia solanacearum ist als Quarantäneorganismus geregelt. Das bedeutet, dass ein Verdacht auf diese Bakterienkrankheit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst umgehend zu melden ist. Die Bekämpfung und die Verhinderung der Verbreitung erfolgen nach den Vorgaben der Pflanzengesundheitsverordnung. Der bakterielle Erreger ist für Mensch und Tier ungefährlich.
Xylella fastidiosa (Feuerbakterium)
www.xylella.ch
Stand Dezember 2020:
Die Liste der Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa wurde letztmals auf den 1. Dezember 2020 aufgrund von Befall weiterer Arten in Europa erweitert.
Wirtspflanzen und spezifizierte Pflanzen von Xylella fastidiosa (1.12.2020)
Xylella fastidiosa wurde im Oktober 2013 erstmals in Europa festgestellt und als Ursache des breitflächigen Absterbens von Olivenbäumen in Süditalien identifiziert. Das Bakterium befällt ein breites Pflanzenspektrum und bedroht auch viele unserer Zier- und Nutzpflanzen. Dabei können grossflächige Bestände in kurzer Zeit absterben („fastidiosa“ = „lästig“, „leidig“, „verdriesslich“).
Der Quarantäneorganismus galt bereits gemäss der alten Pflanzenschutzverordnung vom 28.02.2001 als meldepflichtig.
Seit dem 15. Juni 2016 dürfen in der Schweiz und der EU die „Wirtspflanzen“ von Xylella nur noch mit Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit sichergestellt.
Zum verbesserten Schutz vor Einschleppung und Verbreitung des Feuerbakteriums werden die vorbeugenden Massnahmen laufend ausgebaut:
Seit 1.3.2018 werden deshalb im Rahmen der amtlichen Pflanzenpasskontrolle auch „Wirtspflanzen“ von Xylella visuell kontrolliert (Anmeldepflichtige Pflanzen) .
Zusätzlich werden 6 besonders sensible Wirtspflanzen durch die beauftragte Kontrollorganisation oder den Eidg. Pflanzenschutzdienst beprobt (Coffea, Lavandula dendata, Nerium oleander, Olea europaea, Polygala myrtifolia, Prunus dulcis).
Beachten Sie insbesondere die Hinweise und Tipps zur Verhinderung von Einschleppung der Verbreitung von Xylella fastidiosa und anderen Quarantäneorganismen.
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Musterbrief Kübelpflanzenüberwinterung
Versicherung für Folgeschäden durch Quarantäneorganismen
Unternehmen der Grünen Branche können sich seit 2018 bei der AXA gegen Xylella und andere Quarantänekrankheiten versichern. Auch will der Versicherer bei einem Befall zwischen Pflanzenschutzbehörde und Kunde vermitteln.
Informationen erhalten Sie direkt bei der AXA-Versicherung.
«Riskier’s nicht!»
«Riskier’s nicht!» : Machen Sie Ihre Kunden darauf aufmerksam, dass sie aus den Ferien keine Pflanzen oder Tiere mitbringen sollen. Es können Krankheiten oder Schädlinge eingeschleppt werden, die Ihre Kulturen befallen und sich über die ganze Schweiz ausbreiten könnten.